Im vorliegenden Fall kann mit den Beschwerdeführern und dem Gemeinderat Oberägeri festgestellt werden, dass die Verbreiterung eines Vordachs, das bisher auf der Strassenseite 1,51 Meter und auf der gegenüberliegenden Seite 1,10 Meter breit war, um 0,40 Meter die bisherige Baurechtswidrigkeit nicht in bedeutendem Masse verstärkt und daher gestützt auf § 72 Abs. 2 aPBG zulässig ist. Bereits bisher ragte das Vordach auf einer Breite von 1,51 Metern in den Strassenabstand hinein, neu sind es 1,91 Meter, ohne dass damit der Strassenabstand verkleinert wird.