Im konkreten Fall hielt das Bundesgericht in Bezug auf ein baurechtswidriges Satteldach eines Terrassenhauses fest, dass die Baurechtswidrigkeit allein durch das Anheben eines Dachs um 32 Zentimeter kaum in bedeutendem Masse verstärkt werde. Im vorliegenden Fall kann mit den Beschwerdeführern und dem Gemeinderat Oberägeri festgestellt werden, dass die Verbreiterung eines Vordachs, das bisher auf der Strassenseite 1,51 Meter und auf der gegenüberliegenden Seite 1,10 Meter breit war, um 0,40 Meter die bisherige Baurechtswidrigkeit nicht in bedeutendem Masse verstärkt und daher gestützt auf § 72 Abs. 2 aPBG zulässig ist.