In E. 5.4 seines Urteils 1C_396/2011 vom 28. März 2012 führt das Bundesgericht in Auslegung von § 72 Abs. 2 aPBG/ZG aus, eine zusätzliche Baurechtswidrigkeit sei nur dann nicht zulässig, wenn die heutige Baurechtswidrigkeit in bedeutendem Mass verstärkt werde. Im konkreten Fall hielt das Bundesgericht in Bezug auf ein baurechtswidriges Satteldach eines Terrassenhauses fest, dass die Baurechtswidrigkeit allein durch das Anheben eines Dachs um 32 Zentimeter kaum in bedeutendem Masse verstärkt werde.