8.6 Im Übrigen würde die Vergrösserung des bestehenden Vordachs beim Hauseingang auch von § 72 Abs. 2 aPBG (Bestandesgarantie) gedeckt. Gemäss § 72 Abs. 2 aPBG dürfen Bauten und Anlagen, falls sie der Zone entsprechen, nicht aber den Bauvorschriften, unterhalten, erneuert und, soweit dadurch nicht stärker vom geltenden Recht abgewichen wird, auch umgebaut oder erweitert werden. In E. 5.4 seines Urteils 1C_396/2011 vom 28. März 2012 führt das Bundesgericht in Auslegung von § 72 Abs. 2 aPBG/ZG aus, eine zusätzliche Baurechtswidrigkeit sei nur dann nicht zulässig, wenn die heutige Baurechtswidrigkeit in bedeutendem Mass verstärkt werde.