Das hat zur Folge, dass der bisherige Unterabstand nicht vergrössert wird. Das Gericht kann nicht erkennen, dass sich durch die zusätzlichen 40 Zentimeter Vordachbreite, die nun in den Strassenabstand hineinragen, die Verkehrssicherheit verschlechtert hat. Es sind daher aus der Vordacherweiterung keine öffentlichen Interessen erkennbar, welche berührt sein könnten und daher gemäss § 45 Abs. 4 aPBG ein ordentliches Baubewilligungsverfahren erfordern würden. Urteil V 2019 44 13