8.5 Das Gericht schliesst sich der Auffassung der Beschwerdeführer und des Gemeinderats Oberägeri an, dass die fragliche Vordacherweiterung weder nachteilige Auswirkungen gegenüber der Strasse verursacht noch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das vorbestehende Vordach wies gegenüber der Strasse eine Breite von 1,51 Metern auf. Es wurde entlang der Strasse um 0,40 Meter auf 1,91 Meter verbreitert (siehe Vorakten Baudirektion B29, Beil. 9). Das hat zur Folge, dass der bisherige Unterabstand nicht vergrössert wird.