2013, Art. 12 N. 15 und Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 1052). Das zugerische Gesetz über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 (GSW; BGS 751.14) verlangt in § 17 Abs. 1 einen Mindestabstand von 6 Metern gegenüber Kantonsstrassen und von 4 Metern gegenüber Gemeindestrassen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass grundsätzlich ein Strassenabstand von 4 Metern einzuhalten ist. Das bestehende Vordach unterschreitet diesen Strassenabstand um 2 Meter.