8.4 Der gesetzliche Bauabstand von öffentlichen Strassen hat vor allem verkehrspolizeiliche und wohnhygienische Bedeutung. Er gewährleistet die Verkehrsübersicht, schützt die Anwohner vor lästigen Auswirkungen des Strassenverkehrs (Lärm, Staub, Abgase, Erschütterungen, Lichteinwirkungen) und die Strassenbenützer vor Gefährdungen aus den anstossenden Grundstücken. Der Strassenabstand ersetzt den Grenzabstand zur Strassenparzelle und erfüllt für Bauten, die sich über die Strasse hinweg gegenüberliegen, die Funktion des Gebäudeabstandes (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bd. I, 4. Aufl. 2013, Art.