Anders argumentieren würde bedeuten, dass bereits der heutige Zustand bezüglich des Vordachs die Verkehrssicherheit tangieren würde. Dies sei aber in keiner Weise der Fall, da es sich bei der Strasse H. um eine Privatstrasse handle und durch die bewilligte Erweiterung des Vordachs um 0,40 Meter ein späterer Ausbau aufgrund des heute bestehenden Vordachs Urteil V 2019 44 12