BGer 1C_396/2011 vom 28. März 2012 E. 5.4 in fine zu einem Fall aus der Gemeinde Walchwil). Eine allfällige durch das Vordach bewirkte heutige Baurechtswidrigkeit werde allein durch die strassenseitige Verbreiterung des Vordachs um 40 Zentimetern nicht in bedeutendem Masse verstärkt, weshalb die Erweiterung gestützt auf § 72 Abs. 2 aPBG zulässig sei.