Da das bestehende Vordach unbestrittenermassen rechtmässig erstellt worden sei und zonenkonform sei, könne es gemäss § 72 Abs. 2 aPBG erweitert werden, sofern dadurch nicht stärker vom geltenden Recht abgewichen werde. In Bezug auf die Frage, ob mit der Erweiterung des Vordachs stärker vom geltenden Recht abgewichen werde, sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung festzuhalten, dass es darauf ankomme, ob die Baurechtswidrigkeit durch die Änderung in bedeutendem Mass verstärkt werde oder nicht (vgl. Urteil BGer 1C_396/2011 vom 28. März 2012 E. 5.4 in fine zu einem Fall aus der Gemeinde Walchwil).