8.2 Die Beschwerdeführer entgegnen, die Verkehrssicherheit sei durch die verhältnismässig geringe Erweiterung des Vordachs nicht tangiert. Entsprechend sei festzuhalten, dass kein öffentliches Interesse erkennbar sei, welches ein ordentliches Baubewilligungsverfahren erfordern würde. Im Übrigen sei die Erweiterung des Vordachs von der Bestandesgarantie gemäss § 72 Abs. 2 aPBG erfasst. Da das bestehende Vordach unbestrittenermassen rechtmässig erstellt worden sei und zonenkonform sei, könne es gemäss § 72 Abs. 2 aPBG erweitert werden, sofern dadurch nicht stärker vom geltenden Recht abgewichen werde.