Öffentliche Interessen seien vorliegend betroffen und es sei deshalb zu Unrecht von einer Publikation und Auflage des Baugesuchs abgesehen worden. Der Gemeinderat Oberägeri gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass die Vergrösserung des Vordachs immer noch von der Bestandesgarantie (§ 72 Abs. 2 aPBG) gedeckt sei. Im vorliegenden Fall werde stärker vom geltenden Recht abgewichen, weshalb die Erweiterung nicht vom geltenden Recht gedeckt sei. Im Gegenteil: Diese Erweiterung Urteil V 2019 44 11