8. 8.1 Der Regierungsrat führt in seinem Beschluss vom 9. April 2019 aus, durch die Vergrösserung des Vordachs im Eingangsbereich komme zusätzlich eine Fläche von rund 0,4 Meter x 2 Meter innerhalb des Strassenabstands zu liegen. Der Strassenabstand entspreche einem öffentlichen Interesse. Ziel sei es, den seitlichen Strassenraum u.a. aus sicherheitstechnischen Gründen von Bauten und Anlagen frei zu halten. Bereits aus diesem Grund seien die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung von § 45 Abs. 4 aPBG nicht erfüllt. Öffentliche Interessen seien vorliegend betroffen und es sei deshalb zu Unrecht von einer Publikation und Auflage des Baugesuchs abgesehen worden.