7. Anschliessend sind nun die vier im Rahmen der dritten Projektänderung vorgenommenen baulichen Veränderungen vor dem Hintergrund von § 45 Abs. 4 aPBG zu beurteilen und zu prüfen, ob der Regierungsrat Recht verletzt hat – und nur das unterliegt der gerichtlichen Prüfung –, indem er festgestellt hat, dass der Gemeinderat Oberägeri nicht hätte von einer Publikation und öffentlichen Auflage des entsprechenden Baugesuchs absehen dürfen, weshalb die Baubewilligung vom 4. April 2018 sowie der Feststellungsentscheid vom 28. Mai 2018 aufzuheben seien.