Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht besteht gestützt auf Art. 8 BV nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform zu entscheiden gedenke (vgl. BGE 136 I 65 E. 5.6). Es fehlt an Hinweisen, dass der Gemeinderat Oberägeri eine allenfalls rechtswidrige Praxis fortsetzen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine Praxis anpassen wird, falls er im vorliegenden Verfahren unterliegen würde. Deshalb besteht für die Beschwerdeführer kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.