Rechtsschutzinteresse seien nicht zu schützen und das Rechtsmissbrauchsverbot sei auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten. Der Regierungsrat weist nun aber zu Recht darauf hin, dass diese Bauvorhaben nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Sofern diese fälschlicherweise nicht im korrekten Verfahren durchgeführt worden wären, machen die Beschwerdeführer letztlich eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht besteht gestützt auf Art.