dar, welche seit dem Jahr 2002 im einfachen Baubewilligungsverfahren bzw. im Bauanzeigeverfahren ohne Ausschreibung im Amtsblatt durchgeführt worden seien. Zudem gingen die Beschwerdeführer auf vier weitere bauliche Veränderungen auf dem GS G.________ ein, für welche sich in den Akten der Gemeinde Oberägeri überhaupt keine Bewilligung finde. Weiter argumentieren die Beschwerdeführer, Rechtsvorkehren ohne Urteil V 2019 44 10