6.3 Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob auch den Beschwerdegegnern 1 bauliche Veränderungen ein oder mehrere Male auf ihrer Liegenschaft GS G.________ (die Beschwerdegegner 1 sind im Rahmen von Stockwerkeigentum Miteigentümer an GS G.________) im einfachen Verfahren bewilligt wurden oder sie Veränderungen im Bauanzeigeverfahren oder auch ohne Baubewilligungen haben ausführen lassen. Die Beschwerdeführer legen fünf Veränderungen auf dem GS G.________ dar, welche seit dem Jahr 2002 im einfachen Baubewilligungsverfahren bzw. im Bauanzeigeverfahren ohne Ausschreibung im Amtsblatt durchgeführt worden seien.