6.2 Dazu ist festzustellen, dass die Motive, die jemanden zur Einreichung einer Beschwerde veranlassen, nicht entscheidend sind, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlicher Art sind. Eine Beschwerde kann durchaus auch einzig aus formellen Gründen erhoben werden, zum Beispiel wie vorliegend, um feststellen zu lassen, welches das richtige Verfahren ist. Das Gericht hat keinen Anlass, je nach Beweggründen, welche zur Einreichung einer Beschwerde geführt haben, § 45 Abs. 4 aPBG anders anzuwenden bzw. vom Regierungsrat zu verlangen, dass er § 45 Abs. 4 aPBG je nachdem anders anwendet. Wie die Beschwerdeführer und der Gemeinderat selber fordern, ist dabei ein objektiver Massstab anzuwenden.