Gerade deswegen und da es sich um absolut marginale Projektänderungen gehandelt habe und keine Betroffenheit der Nachbarn und ebenso wenig eine Verletzung des öffentlichen Interesses erkennbar gewesen sei, habe der Gemeinderat die fragliche dritte Projektänderung im "einfachen" Verfahren gemäss § 45 Abs. 4 aPBG bewilligt. Der Gemeinderat erachte angesichts dieser Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 anlässlich des Augenscheins vom 9. Oktober 2018 eine Wiederholung des Bewilligungsverfahrens als rein "formalistischen Leerlauf", der weder dem Schutz der angeblichen Privatinteressen der Nachbarn diene noch dem öffentlichen Interesse.