Befensterung des Dachgeschosses nicht gestört. Am Augenschein vom 9. Oktober 2018 habe die Beschwerdegegnerin 1 bestätigt, es gehe ihr nicht um die materielle Beurteilung der streitgegenständlichen Projektänderung, sondern – mit Blick auf das hängige Neubauprojekt – um die Anwendung der richtigen Verfahrensart. Gerade deswegen und da es sich um absolut marginale Projektänderungen gehandelt habe und keine Betroffenheit der Nachbarn und ebenso wenig eine Verletzung des öffentlichen Interesses erkennbar gewesen sei, habe der Gemeinderat die fragliche dritte Projektänderung im "einfachen" Verfahren gemäss § 45 Abs. 4 aPBG bewilligt.