6. 6.1 Sowohl die Beschwerdeführer wie auch der Gemeinderat Oberägeri bringen vor, der Regierungsrat und – in noch viel stärkerem Masse – die Beschwerdegegner 1 hätten sich von sachfremden und unzutreffenden Gesichtspunkten leiten lassen. Gegen die Grundbewilligung des Umbaus vom 29. August 2016 hätten die Beschwerdegegner 1 keine Einsprache erhoben und sich z.B. an den heute kritisierten Veränderungen in der Urteil V 2019 44 9