Vorliegend kommt hinzu, dass es sich nur bei den Dachfenstern um eigentliche Projektänderungen handelt (anstelle von neuen rechteckigen Dachflächenfenster wurden runde Dachfenster eingebaut). Bei den drei anderen baulichen Massnahmen der dritten Projektänderung handelt es sich um zusätzliche, ursprünglich nicht geplante Änderungen am bestehenden Gebäude. Ein einfacher Fall gemäss § 45 Abs. 4 aPBG liegt somit nicht bereits dann vor, wenn die Grundzüge des Bauvorhabens gewahrt bleiben, sondern erst, wenn keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berührt werden.