5.2 Es ist jedoch dem Regierungsrat zuzustimmen, dass die rechtliche Figur "Wahrung der Grundzüge eines Bauvorhabens", auf welche sich die Beschwerdeführer mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_376/2011 beziehen, auf Neubauprojekte zugeschnitten ist. Bei Neubauprojekten fallen Projektänderungen weniger ins Gewicht, zumal ein Neubauprojekt aufgrund der damit verbundenen grossen baulichen Änderung und Auswirkung auf den Raum im Gelände deutlich erkennbar profiliert wird. Die Nachbarschaft muss sowieso mit grossen Änderungen rechnen.