5. 5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, ein abgeändertes Bauprojekt müsse nicht neu publiziert und aufgelegt werden, sofern das Bauvorhaben in den Grundzügen gewahrt bleibe und keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berührt würden. Ein Bauvorhaben gelte als in den Grundzügen verändert, wenn seine Hauptmerkmale wie die Erschliessung, der Standort, die äusseren Masse, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung oder die Zweckbestimmung wesentlich geändert würden (vgl. Urteil BGer 1C_376/2011 E. 2.3 m.H.), was vorliegend nicht der Fall sei, weshalb die dritte Projektänderung zu Recht ohne Publikation und Auflage bewilligt worden sei.