Auch § 45 Abs. 1 aPBG sieht im Grundsatz immer eine Publikation des Baugesuchs im Amtsblatt und die öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen vor. Die Auflage eines Baugesuchs ist somit die Regel. Nur ausnahmsweise kann davon abgesehen werden. Die dafür massgebende Bestimmung (§ 45 Abs. 4 aPBG) lautet wie folgt: "In einfachen Fällen, insbesondere wenn keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berührt sind oder das nachbarliche Einverständnis vorliegt, ist von der Auflage und Publikation des Baugesuchs abzusehen." Urteil V 2019 44 8