2. Sowohl die Beschwerdeführer als auch der Gemeinderat Oberägeri beantragen einen Augenschein, um aufzeigen zu können, dass durch die fraglichen baulichen Veränderungen weder das öffentliche Interesse verletzt noch nachbarliche Interessen Urteil V 2019 44 6 betroffen werden. Die bei den Akten liegenden Pläne und die eingereichten Fotos reichen jedoch für die Beurteilung. Überdies wurde bereits im regierungsrätlichen Verfahren ein Augenschein durchgeführt. Ein weiterer Augenschein durch eine verwaltungsgerichtliche Delegation ist nicht erforderlich. Der Antrag ist abzuweisen.