G. In ihrer Replik vom 31. Oktober 2019 bringen die Beschwerdeführer unter anderem vor, der Regierungsrat habe mit seinem angefochtenen Entscheid ohne Not in den Ermessensspielraum der Baubewilligungsbehörde, der Ausfluss der Gemeindeautonomie sei und auch im Rechtsmittelverfahren zu wahren sei, eingegriffen. Der Regierungsrat habe keinen objektiven Massstab angewendet, sondern sich letztlich die subjektive Sichtweise der Beschwerdegegner 1 zu eigen gemacht. Die vom Regierungsrat verfügte Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens stelle nicht nur eine unzutreffende Anwendung von § 45 Abs. 4 aPBG dar, sondern sei im