Er befürchte sodann, dass im Fall einer Projektänderung wohl nur noch 10 % der Fälle tatsächlich und problemlos im "einfachen" Bewilligungsverfahren genehmigt werden könnten und § 45 Abs. 4 aPBG somit zur reinen "Makulatur" würde. Bezüglich Ersatz Dacheindeckung sei im Übrigen betont, dass dieser weder in der Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdegegner 1 noch am Augenschein vom 9. Oktober 2018 zur Debatte gestanden habe. Weshalb der Regierungsrat nun auch den Ersatz der Dacheindeckung für die Beurteilung miteinbeziehe, sei fragwürdig und absolut nicht nachvollziehbar.