Der Gemeinderat Oberägeri befürchte denn auch, dass durch diese strenge Praxis des Regierungsrats keine Grenzziehung mehr möglich wäre, wann das "einfache" Verfahren nach § 45 Abs. 4 aPBG angewendet werden könne oder wann eine allenfalls geringfügige Projektänderung im "ordentlichen" Verfahren publiziert werden müsse. Er befürchte sodann, dass im Fall einer Projektänderung wohl nur noch 10 % der Fälle tatsächlich und problemlos im "einfachen" Bewilligungsverfahren genehmigt werden könnten und § 45 Abs. 4 aPBG somit zur reinen "Makulatur" würde.