Eine solch strenge Praxis würde nur zu unnötigen nachbarlichen Einsprachen – wie in casu – und dadurch zwangsläufig zur Auseinandersetzung mit der Bauherrschaft führen bzw. letztendlich würden die Publikation und die Durchführung des "ordentlichen" Verfahrens sogar zu einem "formalistischen Leerlauf" degradiert. Der Gemeinderat Oberägeri befürchte denn auch, dass durch diese strenge Praxis des Regierungsrats keine Grenzziehung mehr möglich wäre, wann das "einfache" Verfahren nach § 45 Abs. 4 aPBG angewendet werden könne oder wann eine allenfalls geringfügige Projektänderung im "ordentlichen" Verfahren publiziert werden müsse.