Urteil V 2019 44 4 des Augenscheins vom 9. Oktober 2018, "es gehe nicht um die materielle Beurteilung der streitgegenständlichen dritten Projektänderung", sondern – mit Blick auf das hängige Neubauprojekt (Erstellung eines weiteren Hauses auf dem GS F.________) – "einzig um die Anwendung der richtigen Verfahrensart", erachte der Gemeinderat eine Wiederholung des Bewilligungsverfahrens als rein "formalistischen Leerlauf", der weder dem Schutz der angeblichen Privatinteressen der Nachbarn diene noch dem öffentlichen Interesse.