F. Der Gemeinderat Oberägeri stellt in seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2019 keinen formellen Antrag. Aus der Begründung geht jedoch hervor, dass er die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nach wie vor teilt. Er führt aus, es habe sich um absolut marginale Projektänderungen gehandelt und es sei keine Betroffenheit der Nachbarn und ebenso wenig eine Verletzung des öffentlichen Interesses erkennbar gewesen. Das Bauvorhaben bleibe zudem in den Grundzügen vollends gewahrt. Deshalb habe der Gemeinderat die fragliche dritte Projektänderung im "einfachen" Verfahren gemäss § 45 Abs. 4 aPBG bewilligt. Angesichts der Aussagen von D.________ anlässlich