D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2019 stellt die Baudirektion namens des Regierungsrats den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Zur Begründung verweist die Baudirektion auf die Ausführungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss und macht Ausführungen zu einzelnen Vorbringen in der Beschwerdeschrift.