unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von D.________. Sie machen im Wesentlichen geltend, die einzelnen Projektänderungen seien für sich betrachtet sowie auch gesamthaft gesehen unwesentlich und entsprechend habe die Baubewilligungsbehörde die dritte Projektänderung zu Recht gestützt auf § 45 Abs. 4 aPBG (einfacher Fall) (sowie gestützt auf § 72 Abs. 2 aPBG [Bestandesgarantie]) ohne Publikation und Auflage bewilligt. C. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bezahlten die Beschwerdeführer fristgerecht.