{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-44_2020-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_44", "Checksum": "c05728fc31830f5cfb0602de1d362172"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (Projektänderung) | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:55", "Checksum": "b289a39cf7d5c08a31e6b797132fc55f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 44\nRegeste:\nBaubewilligung (Projektänderung) | Bau- und Planungsrecht\n\nUrteil V 2019 44\n20\n\nSache selber neu entscheiden. Der von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit\ndem gerügten Eingriff in den Ermessensspielraum der Gemeinde genannte BGE 145 I 52\nff. ist nicht einschlägig. Dort ging es um einen Eingriff des Rekursgerichts Zürich in den\ndurch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessenspielraum im\nRahmen eines Einordnungsentscheids der kommunalen Baubehörde. Im vorliegenden Fall\nhandelt es sich aber nicht um einen Einordnungsentscheid bzw. um die Anwendung eines\nunbestimmten Rechtbegriffs, bei dem Fragen zu beantworten sind, welche die lokalen\nUmstände betreffen, mit denen die kommunale Behörde vertraut ist, sondern um die Frage\nder Einhaltung des korrekten Verfahrens. Dabei spielen die örtlichen Verhältnisse keine\nzentrale Rolle. Die Frage, ob es sich in casu um einen einfachen Fall handelt, kann im\nWesentlichen unabhängig von den örtlichen Verhältnissen beurteilt werden. Die\nBeschwerde erweist sich somit als unbegründet und muss abgewiesen werden.\n\n10.\n10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf\nFr. 3'000.– festgesetzt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss\nverrechnet.\n\n10.2 Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern 1 wird keine\nParteientschädigung zugesprochen. Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich tätigen\nRegierungsrat wird gestützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigung\nzugesprochen.\n\nUrteil V 2019 44\n21\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt, welche\nin dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an die\nBeschwerdegegner 1, an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an den\nRechtsvertreter des Gemeinderats Oberägeri (im Doppel) und zum Vollzug von\nZiffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 3. März 2020\n\nIm Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil V 2019 44\n"}