{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-44_2020-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_44", "Checksum": "c05728fc31830f5cfb0602de1d362172"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Zum anderen hilft dem\nGemeinderat Oberägeri bzw. den Beschwerdeführern auch der Hinweis nicht weiter, dass\ngemäss der zitierten Literatur zum Luzerner Baurecht beispielweise Veränderungen der\nFassaden in Gestaltung oder Farbe nicht als wesentlich gelten und dadurch auch keine\nwesentlichen privaten und öffentlichen Interessen tangiert werden (siehe dazu auch § 53\nAbs. 2 lit. d PBV/LU). Dieser Aussage kann einerseits im Grundsatz durchaus zugestimmt\nwerden; andererseits ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall die baulichen\nMassnahmen der dritten Projektänderung wesentlich weiter gehen, als sie eine blosse\nVeränderung der Fassaden in Gestaltung und Farbe darstellen würde. Ebenso\nunbehelflich ist die Tatsache, dass die PBV/LU in § 53 Abs. 2 lit. e im Grundsatz das\nvereinfachte Baubewilligungsverfahren bei Bauten, Anlagen und Änderungen mit\nBaukosten unter 80'000 Franken zulässt. Das Zuger Baurecht enthält keine\nentsprechende Regelung. Abgesehen davon sind im vorliegenden Fall die Kosten, die der\nmit der dritten Projektänderung vorgesehene Umbau verursacht hat, nicht bekannt. Es\nkommt hinzu, dass auch im Kanton Luzern das vereinfachte Baubewilligungsverfahren bei\nKosten unter 80'000 Franken nicht per se zur Anwendung gelangt, sondern nur, wenn\nkeine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen.\n\n9.5 Die Beurteilung der von den Beschwerdeführern mit der dritten Projektänderung\nvorgenommenen baulichen Massnahmen durch das Gericht ergibt nun Folgendes: Zwar\nsind die fünf runden Dachfenster mit gesamthaft rund 1,4 Quadratmetern flächenmässig\nkleiner als die ursprünglich geplanten rechteckigen Dachflächenfenster mit einer Fläche\nvon rund 2 Quadratmetern. Sie ragen jedoch um einiges aus dem Dach heraus,\nschätzungsweise 30 Zentimeter, und haben eine deutlich andere wahrnehmbare Form als\ndie rechteckigen Dachfenster (siehe Vorakten Baudirektion B27, Beil. 7). Sie überragen\nallerdings die Firsthöhe (knapp) nicht. Weiter wurden die bisherigen Eternit-Ziegel auf der\ngesamten Dachfläche durch ein Aluminiumdach mit Winkelfalz ersetzt (allerdings lehnt\nsich die Farbe der neuen Dacheindeckung an die bisherige Farbigkeit des Dachs an\n[Anthrazit], siehe Vorakten Baudirektion B29, Beil. 9). Dass die Dacheindeckung bis zum\nBeschluss des Regierungsrats vom 9. April 2019 nicht diskutiert und beurteilt und von den\n\nUrteil V 2019 44\n19\n\nBeschwerdegegnern 1 nicht gerügt wurde, bedeutet nicht, dass sie der Regierungsrat bei\nder Beurteilung der Frage, ob es sich hier um einen einfachen Fall gemäss § 45 Abs. 4\naPBG handelt, nicht zu berücksichtigen hatte. Es gilt die Untersuchungsmaxime. Es sind\ndaher alle baulichen Veränderungen zu beurteilen, dazu gehört auch die neue\nDacheindeckung. Ebenfalls nicht von Bedeutung bei der Frage, ob es sich um einen\neinfachen Fall handelt, ist es, wenn der Gemeinderat Oberägeri bezüglich der runden\nDachfenster und der Dacheindeckung bereits die Beurteilung vorgenommen hat, dass sich\ndiese baulichen Massnahmen so in die Umgebung einordnen, dass eine gute\nGesamtwirkung entsteht, und somit die Voraussetzungen von Art. 10 der Bauordnung\nOberägeri bezüglich Einordnung erfüllt sind. Diese Beurteilung hat unabhängig von § 45\nAbs. 4 aPBG zu erfolgen. Auch bezüglich der Vergrösserung der Fensterfläche der\nFassade Nordost ist schliesslich festzustellen, dass diese entgegen der Ansicht der\nBeschwerdeführer und des Gemeinderats Oberägeri nicht als marginal zu bezeichnen ist.\nDie Beschwerdegegner 1 gehen von einer Vergrösserung der Fensterfläche um 35 % aus,\nwas unwidersprochen blieb und als Minimum ohne weiteres angenommen werden kann.\nDie Erweiterung der Fensterfläche um das genannte Mass verändert das Bild der Nordost-\nFassade des Hauses der Beschwerdeführer wesentlich. Zu diesen drei baulichen\nMassnahmen kommt noch die in Erwägung 8 bereits dargelegte Verbreiterung des\nVordachs hinzu.\n\n9.6 Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die vier im Rahmen der dritten\nProjektänderung vorgenommenen Veränderungen am Haus der Beschwerdeführer –\nzumindest in ihrer Gesamtheit – wesentlich sind. Sie betreffen ausnahmslos die äussere\nHülle des Gebäudes und haben Einfluss auf die Nachbarschaft bzw. berühren\nnachbarliche Interessen. Der Regierungsrat hat kein Recht verletzt, indem er festgestellt\nhat, dass nicht mehr von einem einfachen Fall gesprochen werden kann. Er hat deshalb\nzu Recht den Feststellungsentscheid des Gemeinderats Oberägeri vom 28. Mai 2018\nsowie die nachträgliche Baubewilligung der dritten Projektänderung vom 4. April 2018\naufgehoben und die Sache an den Gemeinderat Oberägeri zur weiteren Behandlung des\nBaugesuchs (dritte Projektänderung) im Sinne seiner Erwägungen (insbesondere\nPublikation und öffentliche Auflage im ordentlichen Verfahren) zurückgewiesen. Soweit die\nBeschwerdeführer dem Regierungsrat vorwerfen, er greife ohne Not in den aus der\nGemeindeautonomie fliessenden Ermessensspielraum des Gemeinderats Oberägeri ein,\nmuss festgestellt werden, dass der Regierungsrat im Verwaltungsbeschwerdeverfahren\nvolle Kognition hat, d.h. er kann den Entscheid des Gemeinderats nicht nur im Hinblick auf\nRechtsfehler sondern auch auf die Handhabung des Ermessens überprüfen und in der\n\n"}