{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-44_2020-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_44", "Checksum": "c05728fc31830f5cfb0602de1d362172"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Oktober 2018 für die Erhebung einer Beschwerde das\n\"Rechtsschutzinteresse\" fehle. Bei den vorgesehenen Projektänderungen bleibe das\nBauvorhaben in seinen Grundzügen zweifellos gewahrt. Die vom Gemeinderat Oberägeri\nbewilligten Projektänderungen verschafften dem ursprünglichen Projekt ebenso wenig\neine veränderte Identität. Generell werde in Lehre und Praxis verlangt, dass durch eine\nProjektänderung, damit sie im \"ordentlichen\" Baubewilligungsverfahren zu publizieren sei,\nwesentliche öffentliche oder private Rechte berührt werden müssten, was in casu nicht der\nFall sei (vgl. Mischa Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, N. 1035;\nChristian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 231, mit weiteren\nHinweisen auf die Judikatur). Gerade in der zitierten Literatur würden denn auch\nbeispielsweise Bauten oder Änderungen mit Baukosten unter Fr. 80'000.– sowie\nVeränderungen der Fassade in Gestaltung oder Farbe als solche Anpassungen\nbezeichnet, die nicht als wesentlich gälten und dadurch auch keine privaten oder\nöffentlichen Interessen tangiert würden (Berner, a.a.O., N. 1036). Explizit werde in der\nLiteratur ebenfalls erwähnt (Mäder, a.a.O.), dass z.B. der Einbau von zusätzlichen\nFenstern oder Türen, der Einbau von solchen in Fassaden, die bereits Fenster oder Türen\nenthielten, ohne vorausgehende Publikation und Planauflage bewilligt werden könnten.\n\nBei der Prüfung, ob aufgrund der Änderung der Dachfenster in fünf runde Fenster,\nnachbarliche Privatinteressen oder öffentliche Interessen tangiert würden, sei vorab die\nSituation massgebend gewesen, dass durch die nun auszuführenden runden Dachfenster\ndie Firsthöhe in keinem Punkt überschritten werde und die Dachfenster auch niedriger als\nder Kamin seien. Aufgrund dessen sei der Gemeinderat Oberägeri zur Auffassung\ngelangt, dass durch diese Projektänderung keine Privatinteressen beeinträchtigt würden.\nAuch die Frage der Einordnung dieser fünf runden Dachfenster habe der Gemeinderat\nOberägeri unter Berücksichtigung der Regelung von Art. 10 BO eingehend geprüft und sei\ndabei zum Schluss gekommen, dass die bauliche Anpassung weder öffentliche noch\nprivate Interessen berührten. Die geplanten Anpassungen stünden auch in einem\nangemessenen Einklang mit der Umgebung.\n\nUrteil V 2019 44\n17\n\nÜberrascht und erstaunt sei der Gemeinderat Oberägeri sodann darüber, dass nun\nplötzlich auch der \"Ersatz der Dacheindeckung\" ein Grund für die Durchführung eines\n\"ordentlichen\" Baubewilligungsverfahrens darstellen sollte. Diese Änderung sei bislang\nweder von den Beschwerdegegnern 1 gerügt noch anlässlich des Augenscheins vom 9.\nOktober 2018 diskutiert und beurteilt worden. Tatsache sei, dass die Bauherrschaft\nursprünglich ein Ziegeldach geplant und dann mit einem Metalldach in gleicher Anthrazit-\nFarbe ersetzt habe. Der Gemeinderat sei der Auffassung, dass durch diese Änderung\nauch unter Berücksichtigung der Regelung von Art. 10 BO weiterhin eine befriedigende\nGestaltung des Bauvorhabens gewährleistet sei und dadurch weder öffentliche Interessen\nnoch die Privatinteressen der Nachbarschaft tangiert würden.\n\nDie Erweiterung der Fassade Nordost um eine zusätzliche Fensterverglasung auf beiden\nSeiten stelle nach Auffassung des Gemeinderats Oberägeri keine wesentliche\nVeränderung des Fassadenbildes dar und es würden keine Privatinteressen der\nBeschwerdegegner 1 betroffen.\n\n9.4 Bereits in Erwägung 5.2 hat das Gericht ausgeführt, dass ein einfacher Fall\ngemäss § 45 Abs. 4 aPBG nicht bereits dann vorliegt, wenn die Grundzüge des\nBauvorhabens gewahrt bleiben. Ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren ohne Auflage\nund Publikation des Baugesuchs ist einzig für kleine Bauvorhaben zulässig, bei denen\nAuswirkungen auf die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Wie in Erwägung 4.2\ndargestellt, ist die Auflage und Publikation eines Baugesuchs somit die Regel, sei es für\nNeubauten oder für Umbauten von bestehenden Gebäuden bzw. für Änderungen von\nbewilligten Umbauvorhaben. Es ist den Beschwerdeführern zu widersprechen, dass bei\nder Beurteilung der Frage, ob öffentliche oder nachbarliche Interessen betroffen sind, der\nGrundsatz gilt, dass, wenn die jeweiligen Änderungen für sich alleine betrachtet keine\nöffentlichen oder nachbarlichen Interessen berühren, dies auch in der Summe gilt.\nVielmehr sind die einzelnen Projektänderungen zusammengefasst zu würdigen und\ngestützt darauf zu beurteilen, ob sie in ihrer Gesamtheit insbesondere nachbarliche\nInteressen berühren. Wenn der Gemeinderat Oberägeri im Übrigen gestützt auf eine\nKommentierung des Luzerner Baurechts (Mischa Berner, Luzerner Planungs- und\nBaurecht, 2012, N. 1035 f.) vorbringt, es müssten durch eine Projektänderung wesentliche\nöffentliche oder private Rechte berührt werden, damit sie im ordentlichen\nBaubewilligungsverfahren zu publizieren ist, kann daraus nichts zugunsten der\nBeschwerdeführer abgeleitet werden. Zum einen erlaubt die Planungs- und\nBauverordnung des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2013 (PBV; SRL 736) in § 53 Abs. 2\n\nUrteil V 2019 44\n18\n\n"}