{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-44_2020-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_44", "Checksum": "c05728fc31830f5cfb0602de1d362172"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die geplanten Dachflächenfenster seien durch fünf\nrunde Dachfenster ersetzt worden, welche eine deutlich andere wahrnehmbare Form\nhätten und deutlich aus dem Dach herausragten und damit an der Grenze zu einer\nDachaufbaute stünden, da ab 30 Zentimetern gemäss konstanter Praxis des\nRegierungsrats von einer Dachaufbaute ausgegangen werde (RRB vom 19. März 1996\ni.S. H.T. gegen Gemeinderat Unterägeri). Zudem seien auch in der Fassade zwei neue\nFenster mit einer Fläche von insgesamt rund 3,2 Quadratmetern geschaffen worden. Und\nschliesslich sei auch das Vordach entlang der gesamten Länge (rund 6 Meter) um 40\nZentimeter verbreitert worden. Diese baulichen Massnahmen beträfen zudem\nausnahmslos die äussere Hülle des Gebäudes und wirkten daher entsprechend deutlich\nauf die Nachbarschaft. Bei dieser Sachlage, insbesondere\n- aufgrund der Vielzahl der baulichen Veränderungen;\n- aufgrund des Umstands, dass die Veränderungen die äussere Hülle des Gebäudes\nbeträfen;\n- weil die runden Dachfenster deutlich wahrnehmbar aus dem Dach herausragten;\n- weil doch verhältnismässig grosse Flächen verändert worden seien (insbesondere\ngesamte Dacheindeckung und 3,2 Quadratmeter neue Fensterfläche);\nkönne nicht mehr von einem einfachen Fall gesprochen werden und könne keine Rede\ndavon sein, dass keine nachbarlichen Interessen tangiert würden.\n\n9.2 Für die Beschwerdeführer sind sämtliche Änderungen für sich alleine betrachtet im\neinfachen Verfahren zu bewilligen. Nur weil sich die Beschwerdeführer entschieden\nhätten, mehrere Projektänderungen in einer Eingabe zusammenzufassen, könne sich ihrer\nMeinung nach, kein anderes Resultat ergeben. Die beanspruchte Fläche der Dachfenster\nsei gegenüber den ursprünglich bewilligten vier Dachfenstern erheblich reduziert worden.\nZudem überragten die runden Dachfenster die Firsthöhe an keinem Punkt und sie seien\nauch deutlich niedriger als der Kamin. Entsprechend sei schlicht nicht ersichtlich, inwiefern\nnachbarliche Interessen tangiert sein sollten. Auch das geringfügige Vorstehen des\nFensterrahmens eines Dachfensters gegenüber dem Niveau der Dachfläche vermöge\nhieran nichts zu ändern. Komme hinzu, dass aus Sicht der Nachbarn pro Hausseite\njeweils nur zwei bzw. drei Dachfenster in Erscheinung träten. Es handle sich nicht um\nDachaufbauten. Die runden Dachfenster entsprächen dem Einordnungsgebot von Art. 40\nAbs. 5 BO Oberägeri. Es handle sich um weit verbreitete Fenstervarianten und es werde\n\nUrteil V 2019 44\n15\n\nwohl niemand behaupten wollen, dass der Charakter eines Quartiers durch die Form der\nDachfenster geprägt werde. Die Grundzüge des Umbauvorhabens blieben auch mit den\nrunden Dachfenstern anstelle der bewilligten rechteckigen Dachfenster gewahrt.\n\nAnlässlich des Augenscheins habe der Vorsitzende ausgeführt, \"…dass die Bauherrschaft\ndas anthrazitfarbene Ziegeldach durch ein Metalldach in gleicher Farbe ersetzt hat\". Im\nangefochtenen Entscheid versuche die Vorinstanz nunmehr die am Augenschein\ngemachten Feststellungen zu relativieren und blende vollkommen aus, dass die\nBeschwerdegegner 1 überhaupt keinen Anstoss an der Anpassung der Dacheindeckung\ngenommen hätten. Die Anpassung der Dacheindeckung sei auch in der summarischen\nBeurteilung der Baudirektion nicht erwähnt worden (vgl. Protokoll des Augenscheins, S. 5\nf.). Die Dacheindeckung sei weder am Augenschein noch in den Rechtsschriften ein\nThema gewesen. Der Augenschein habe klar gezeigt, dass weder die Beschwerdegegner\n1 noch die Baudirektion die sich lediglich in Bezug auf das Material unterscheidende neue\nDacheindeckung, welche im Übrigen auch nicht reflektiere, in irgendeiner Form\nbeanstandet hätten. Entsprechend sei auch klar ersichtlich, dass die neue\nDacheindeckung in der gleichen Farbe wie das vormalige Ziegeldach keine nachbarlichen\nInteressen berühre und ohne Weiteres bewilligungsfähig sei.\n\nDie Fassade Nordost sei bereits gemäss der Grundbewilligung vom 29. August 2016\nvornehmlich durch eine raumhohe Fensterfront definiert gewesen und die Erweiterung um\neine zusätzliche Verglasung auf beiden Seiten bewirke keine wesentliche Änderung des\nFassadenbilds. Im Verhältnis zur bereits bestehenden Verglasung sei die Erweiterung der\nVerglasung um 3,2 Quadratmeter als marginal zu bezeichnen. Entsprechend sei denn\nauch nicht ersichtlich, inwiefern die marginale Erweiterung nachbarliche Interessen\ntangieren sollte.\n\n9.3 Auch der Gemeinderat Oberägeri ist der Meinung, dass für sich alleine betrachtet\nalle Änderungen im \"einfachen\" Verfahren nach § 45 Abs. 4 aPBG hätten bewilligt werden\nkönnen. Wenn schon nicht die einzelnen Änderungen keine öffentlichen oder\nnachbarlichen Interessen tangierten, so gelte dies freilich auch nicht in deren Summe.\nSchliesslich sei zu bemerken, dass das Bauvorhaben bei einer \"Gesamtbeurteilung\" und \"-\nbetrachtung\" aller bewilligten Einzelprojektänderungen in seinen Grundzügen gewahrt\nwerde und dadurch die Erschliessung, der Standort, die äusseren Masse, die\nGeschosszahl, die Geschosseinteilung und die Zweckbestimmung generell unverändert\nblieben. Da weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt würden, habe der\n\nUrteil V 2019 44\n16\n\n"}