{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-44_2020-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_44", "Checksum": "c05728fc31830f5cfb0602de1d362172"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dies eben auch gerade, weil das\nbestehende Vordach einen gleichen Unterabstand zur Strasse einhalte und durch die\nmarginale Flächenerweiterung keine grössere Abweichung vom geltenden Recht zu\nbefürchten sei.\n\n8.4 Der gesetzliche Bauabstand von öffentlichen Strassen hat vor allem\nverkehrspolizeiliche und wohnhygienische Bedeutung. Er gewährleistet die\nVerkehrsübersicht, schützt die Anwohner vor lästigen Auswirkungen des Strassenverkehrs\n(Lärm, Staub, Abgase, Erschütterungen, Lichteinwirkungen) und die Strassenbenützer vor\nGefährdungen aus den anstossenden Grundstücken. Der Strassenabstand ersetzt den\nGrenzabstand zur Strassenparzelle und erfüllt für Bauten, die sich über die Strasse\nhinweg gegenüberliegen, die Funktion des Gebäudeabstandes (Zaugg/Ludwig,\nKommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bd. I, 4. Aufl. 2013, Art. 12 N. 15 und\nFritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 1052). Das\nzugerische Gesetz über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 (GSW; BGS 751.14)\nverlangt in § 17 Abs. 1 einen Mindestabstand von 6 Metern gegenüber Kantonsstrassen\nund von 4 Metern gegenüber Gemeindestrassen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten,\ndass grundsätzlich ein Strassenabstand von 4 Metern einzuhalten ist. Das bestehende\nVordach unterschreitet diesen Strassenabstand um 2 Meter.\n\n8.5 Das Gericht schliesst sich der Auffassung der Beschwerdeführer und des\nGemeinderats Oberägeri an, dass die fragliche Vordacherweiterung weder nachteilige\nAuswirkungen gegenüber der Strasse verursacht noch die Verkehrssicherheit\nbeeinträchtigt wird. Das vorbestehende Vordach wies gegenüber der Strasse eine Breite\nvon 1,51 Metern auf. Es wurde entlang der Strasse um 0,40 Meter auf 1,91 Meter\nverbreitert (siehe Vorakten Baudirektion B29, Beil. 9). Das hat zur Folge, dass der\nbisherige Unterabstand nicht vergrössert wird. Das Gericht kann nicht erkennen, dass sich\ndurch die zusätzlichen 40 Zentimeter Vordachbreite, die nun in den Strassenabstand\nhineinragen, die Verkehrssicherheit verschlechtert hat. Es sind daher aus der\nVordacherweiterung keine öffentlichen Interessen erkennbar, welche berührt sein könnten\nund daher gemäss § 45 Abs. 4 aPBG ein ordentliches Baubewilligungsverfahren erfordern\nwürden.\n\nUrteil V 2019 44\n13\n\n8.6 Im Übrigen würde die Vergrösserung des bestehenden Vordachs beim\nHauseingang auch von § 72 Abs. 2 aPBG (Bestandesgarantie) gedeckt. Gemäss § 72\nAbs. 2 aPBG dürfen Bauten und Anlagen, falls sie der Zone entsprechen, nicht aber den\nBauvorschriften, unterhalten, erneuert und, soweit dadurch nicht stärker vom geltenden\nRecht abgewichen wird, auch umgebaut oder erweitert werden. In E. 5.4 seines Urteils\n1C_396/2011 vom 28. März 2012 führt das Bundesgericht in Auslegung von § 72 Abs. 2\naPBG/ZG aus, eine zusätzliche Baurechtswidrigkeit sei nur dann nicht zulässig, wenn die\nheutige Baurechtswidrigkeit in bedeutendem Mass verstärkt werde. Im konkreten Fall hielt\ndas Bundesgericht in Bezug auf ein baurechtswidriges Satteldach eines Terrassenhauses\nfest, dass die Baurechtswidrigkeit allein durch das Anheben eines Dachs um 32\nZentimeter kaum in bedeutendem Masse verstärkt werde. Im vorliegenden Fall kann mit\nden Beschwerdeführern und dem Gemeinderat Oberägeri festgestellt werden, dass die\nVerbreiterung eines Vordachs, das bisher auf der Strassenseite 1,51 Meter und auf der\ngegenüberliegenden Seite 1,10 Meter breit war, um 0,40 Meter die bisherige\nBaurechtswidrigkeit nicht in bedeutendem Masse verstärkt und daher gestützt auf § 72\nAbs. 2 aPBG zulässig ist. Bereits bisher ragte das Vordach auf einer Breite von 1,51\nMetern in den Strassenabstand hinein, neu sind es 1,91 Meter, ohne dass damit der\nStrassenabstand verkleinert wird. Nicht gefolgt werden kann dem Regierungsrat, wenn er\nargumentiert, eine Verbreiterung um 40 Zentimeter könne auch deshalb nicht als\nvernachlässigbar bezeichnet werden, da selbst bei Gebäudevergrösserung für\nWärmedämmungen – welche gestützt auf § 72 Abs. 4 PBG privilegiert würden – nur eine\nAbweichung von 20 Zentimetern zulässig sei. Einerseits ist unter erneutem Hinweis auf\ndas Urteil 1C_396/2011 festzustellen, dass dort das Bundesgericht ein Anheben des\nDachs um 32 Zentimeter als zulässiges Mass erachtet hat. Andererseits kann eine\nGebäudevergrösserung mit einer Wärmedämmung, die grossflächig eine oder mehrere\nFassaden betrifft, nicht mit der Verbreiterung eines Vordachs mit einer Dicke von lediglich\nrund 20 Zentimetern und an einer einzigen Stelle verglichen werden.\n\n8.7 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Regierungsrat bezüglich\nder Vordacherweiterung § 45 Abs. 4 und § 72 Abs. 2 aPBG, soweit es um die Fragen\ngeht, ob öffentliche Interessen berührt sind und ob damit nicht stärker vom geltenden\nRecht abgewichen werde, unzutreffend angewandt hat.\n\n9.\n9.1 Gemäss dem Regierungsrat sind für die Frage, ob ein einfacher Fall vorliegt und\nob keine nachbarlichen Interessen tangiert sind, die Auswirkungen auf die Nachbarschaft\n\nUrteil V 2019 44\n14\n\n"}