{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-44_2020-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_44", "Checksum": "c05728fc31830f5cfb0602de1d362172"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Der Regierungsrat weist nun aber zu Recht\ndarauf hin, dass diese Bauvorhaben nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.\nSofern diese fälschlicherweise nicht im korrekten Verfahren durchgeführt worden wären,\nmachen die Beschwerdeführer letztlich eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend.\nAnspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht besteht gestützt auf Art. 8 BV nur\nausnahmsweise, nämlich dann, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz\nabweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform zu\nentscheiden gedenke (vgl. BGE 136 I 65 E. 5.6). Es fehlt an Hinweisen, dass der\nGemeinderat Oberägeri eine allenfalls rechtswidrige Praxis fortsetzen wird. Vielmehr ist\ndavon auszugehen, dass er seine Praxis anpassen wird, falls er im vorliegenden\nVerfahren unterliegen würde. Deshalb besteht für die Beschwerdeführer kein Anspruch auf\nGleichbehandlung im Unrecht. Das Gericht kann im Vorgehen der Beschwerdegegner 1\nzudem auch keinen Rechtsmissbrauch erkennen.\n\n7. Anschliessend sind nun die vier im Rahmen der dritten Projektänderung\nvorgenommenen baulichen Veränderungen vor dem Hintergrund von § 45 Abs. 4 aPBG zu\nbeurteilen und zu prüfen, ob der Regierungsrat Recht verletzt hat – und nur das unterliegt\nder gerichtlichen Prüfung –, indem er festgestellt hat, dass der Gemeinderat Oberägeri\nnicht hätte von einer Publikation und öffentlichen Auflage des entsprechenden\nBaugesuchs absehen dürfen, weshalb die Baubewilligung vom 4. April 2018 sowie der\nFeststellungsentscheid vom 28. Mai 2018 aufzuheben seien.\n\n8.\n8.1 Der Regierungsrat führt in seinem Beschluss vom 9. April 2019 aus, durch die\nVergrösserung des Vordachs im Eingangsbereich komme zusätzlich eine Fläche von rund\n0,4 Meter x 2 Meter innerhalb des Strassenabstands zu liegen. Der Strassenabstand\nentspreche einem öffentlichen Interesse. Ziel sei es, den seitlichen Strassenraum u.a. aus\nsicherheitstechnischen Gründen von Bauten und Anlagen frei zu halten. Bereits aus\ndiesem Grund seien die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung von § 45 Abs. 4 aPBG\nnicht erfüllt. Öffentliche Interessen seien vorliegend betroffen und es sei deshalb zu\nUnrecht von einer Publikation und Auflage des Baugesuchs abgesehen worden. Der\nGemeinderat Oberägeri gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass die Vergrösserung des\nVordachs immer noch von der Bestandesgarantie (§ 72 Abs. 2 aPBG) gedeckt sei. Im\nvorliegenden Fall werde stärker vom geltenden Recht abgewichen, weshalb die\nErweiterung nicht vom geltenden Recht gedeckt sei. Im Gegenteil: Diese Erweiterung\n\nUrteil V 2019 44\n11\n\nkönne nur dann erstellt bzw. nachträglich bewilligt werden, wenn die Vorinstanz dafür eine\nAusnahmebewilligung erteile. Eine Verbreiterung um 40 Zentimeter könne auch nicht als\nvernachlässigbar bezeichnet werden, zumal selbst bei Gebäudevergrösserung für\nWärmedämmungen – welche gestützt auf § 72 Abs. 4 aPBG privilegiert würden – nur eine\nAbweichung von 20 Zentimetern zulässig sei.\n\n8.2 Die Beschwerdeführer entgegnen, die Verkehrssicherheit sei durch die\nverhältnismässig geringe Erweiterung des Vordachs nicht tangiert. Entsprechend sei\nfestzuhalten, dass kein öffentliches Interesse erkennbar sei, welches ein ordentliches\nBaubewilligungsverfahren erfordern würde. Im Übrigen sei die Erweiterung des Vordachs\nvon der Bestandesgarantie gemäss § 72 Abs. 2 aPBG erfasst. Da das bestehende\nVordach unbestrittenermassen rechtmässig erstellt worden sei und zonenkonform sei,\nkönne es gemäss § 72 Abs. 2 aPBG erweitert werden, sofern dadurch nicht stärker vom\ngeltenden Recht abgewichen werde. In Bezug auf die Frage, ob mit der Erweiterung des\nVordachs stärker vom geltenden Recht abgewichen werde, sei gemäss höchstrichterlicher\nRechtsprechung festzuhalten, dass es darauf ankomme, ob die Baurechtswidrigkeit durch\ndie Änderung in bedeutendem Mass verstärkt werde oder nicht (vgl. Urteil BGer\n1C_396/2011 vom 28. März 2012 E. 5.4 in fine zu einem Fall aus der Gemeinde\nWalchwil). Eine allfällige durch das Vordach bewirkte heutige Baurechtswidrigkeit werde\nallein durch die strassenseitige Verbreiterung des Vordachs um 40 Zentimetern nicht in\nbedeutendem Masse verstärkt, weshalb die Erweiterung gestützt auf § 72 Abs. 2 aPBG\nzulässig sei.\n\n8.3 Auch der Gemeinderat Oberägeri ist der Auffassung, dass die fragliche\nVordacherweiterung einerseits keine nachteiligen Auswirkungen gegenüber der Strasse\nverursache und dadurch andererseits ebenso wenig die Verkehrssicherheit beeinträchtigt\nwerde. Zudem könne nicht gesagt werden, dass durch die vorgesehene Erweiterung des\nVordaches über der bestehenden Hauseingangsfläche um 0,40 Meter irgendwelche\nnachbarlichen Interessen berührt würden. Festgestellt sei, dass das bestehende Vordach,\nwelches um 0,40 Meter entlang der Strasse verbreitert werden solle, bereits denselben\nStrassenabstand einhalte und die geringfügige Erweiterung somit sicherlich keine\nnachteiligen Auswirkungen auf den Verkehr bzw. die Verkehrssicherheit habe. Anders\nargumentieren würde bedeuten, dass bereits der heutige Zustand bezüglich des Vordachs\ndie Verkehrssicherheit tangieren würde. Dies sei aber in keiner Weise der Fall, da es sich\nbei der Strasse H. um eine Privatstrasse handle und durch die bewilligte Erweiterung des\nVordachs um 0,40 Meter ein späterer Ausbau aufgrund des heute bestehenden Vordachs\n\nUrteil V 2019 44\n12\n\n"}