{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-44_2020-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_44", "Checksum": "c05728fc31830f5cfb0602de1d362172"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Hier besteht viel mehr\nSpielraum, Projektänderungen nicht noch ein zweites Mal zu publizieren bzw. zu\nprofilieren, zumal der Unterschied an der Profilierung — bei kleinen Änderungen — kaum\nerkennbar ist. Im Gegensatz dazu fallen Projektänderungen an bestehenden Gebäuden\nstärker ins Gewicht und es kommt die Figur \"Wahrung der Grundzüge eines\nBauvorhabens\" grundsätzlich nicht zur Anwendung. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich\nnur bei den Dachfenstern um eigentliche Projektänderungen handelt (anstelle von neuen\nrechteckigen Dachflächenfenster wurden runde Dachfenster eingebaut). Bei den drei\nanderen baulichen Massnahmen der dritten Projektänderung handelt es sich um\nzusätzliche, ursprünglich nicht geplante Änderungen am bestehenden Gebäude. Ein\neinfacher Fall gemäss § 45 Abs. 4 aPBG liegt somit nicht bereits dann vor, wenn die\nGrundzüge des Bauvorhabens gewahrt bleiben, sondern erst, wenn keine öffentlichen\noder nachbarlichen Interessen berührt werden.\n\n6.\n6.1 Sowohl die Beschwerdeführer wie auch der Gemeinderat Oberägeri bringen vor,\nder Regierungsrat und – in noch viel stärkerem Masse – die Beschwerdegegner 1 hätten\nsich von sachfremden und unzutreffenden Gesichtspunkten leiten lassen. Gegen die\nGrundbewilligung des Umbaus vom 29. August 2016 hätten die Beschwerdegegner 1\nkeine Einsprache erhoben und sich z.B. an den heute kritisierten Veränderungen in der\n\nUrteil V 2019 44\n9\n\nBefensterung des Dachgeschosses nicht gestört. Am Augenschein vom 9. Oktober 2018\nhabe die Beschwerdegegnerin 1 bestätigt, es gehe ihr nicht um die materielle Beurteilung\nder streitgegenständlichen Projektänderung, sondern – mit Blick auf das hängige\nNeubauprojekt – um die Anwendung der richtigen Verfahrensart. Gerade deswegen und\nda es sich um absolut marginale Projektänderungen gehandelt habe und keine\nBetroffenheit der Nachbarn und ebenso wenig eine Verletzung des öffentlichen Interesses\nerkennbar gewesen sei, habe der Gemeinderat die fragliche dritte Projektänderung im\n\"einfachen\" Verfahren gemäss § 45 Abs. 4 aPBG bewilligt. Der Gemeinderat erachte\nangesichts dieser Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 anlässlich des Augenscheins vom\n9. Oktober 2018 eine Wiederholung des Bewilligungsverfahrens als rein \"formalistischen\nLeerlauf\", der weder dem Schutz der angeblichen Privatinteressen der Nachbarn diene\nnoch dem öffentlichen Interesse.\n\n6.2 Dazu ist festzustellen, dass die Motive, die jemanden zur Einreichung einer\nBeschwerde veranlassen, nicht entscheidend sind, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlicher\nArt sind. Eine Beschwerde kann durchaus auch einzig aus formellen Gründen erhoben\nwerden, zum Beispiel wie vorliegend, um feststellen zu lassen, welches das richtige\nVerfahren ist. Das Gericht hat keinen Anlass, je nach Beweggründen, welche zur\nEinreichung einer Beschwerde geführt haben, § 45 Abs. 4 aPBG anders anzuwenden\nbzw. vom Regierungsrat zu verlangen, dass er § 45 Abs. 4 aPBG je nachdem anders\nanwendet. Wie die Beschwerdeführer und der Gemeinderat selber fordern, ist dabei ein\nobjektiver Massstab anzuwenden. Ob sich der Regierungsrat bei der Beurteilung der\nVerwaltungsbeschwerde – wie behauptet wird – von sachfremden und unzutreffenden\nGesichtspunkten leiten liess, wird zu prüfen sein.\n\n6.3 Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob auch den Beschwerdegegnern 1 bauliche\nVeränderungen ein oder mehrere Male auf ihrer Liegenschaft GS G.________ (die\nBeschwerdegegner 1 sind im Rahmen von Stockwerkeigentum Miteigentümer an GS\nG.________) im einfachen Verfahren bewilligt wurden oder sie Veränderungen im\nBauanzeigeverfahren oder auch ohne Baubewilligungen haben ausführen lassen. Die\nBeschwerdeführer legen fünf Veränderungen auf dem GS G.________ dar, welche seit\ndem Jahr 2002 im einfachen Baubewilligungsverfahren bzw. im Bauanzeigeverfahren\nohne Ausschreibung im Amtsblatt durchgeführt worden seien. Zudem gingen die\nBeschwerdeführer auf vier weitere bauliche Veränderungen auf dem GS G.________ ein,\nfür welche sich in den Akten der Gemeinde Oberägeri überhaupt keine Bewilligung finde.\nWeiter argumentieren die Beschwerdeführer, Rechtsvorkehren ohne\n\nUrteil V 2019 44\n10\n\n"}