{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-44_2020-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_44", "Checksum": "c05728fc31830f5cfb0602de1d362172"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Bei der umstrittenen, bereits realisierten dritten Projektänderung geht es um\nFolgendes:\n\nFünf runde Dachfenster\nAuf dem Schrägdach wurden nachträglich fünf runde Dachfenster mit je einem\nDurchmesser von 60 Zentimetern bewilligt, zwei auf der nordöstlichen und drei auf der\nsüdwestlichen Dachhälfte. Sie befinden sich alle mittig und nahe am Dachfirst, ungefähr\nan der gleichen Stelle, an der bereits vier rechteckige Dachflächenfenster in der\nursprünglichen Baubewilligung vom 29. August 2016 bewilligt worden waren. Die\nursprünglich geplanten, rechteckigen Dachflächenfenster weisen eine Fläche von rund 2\nQuadratmetern auf, die fünf runden Dachfenster eine solche von rund 1,4 Quadratmetern.\n\nErsatz der Dacheindeckung\nDie ursprüngliche Dacheindeckung aus Eternit-Ziegeln wurde auf der gesamten\nDachfläche durch ein Aluminiumdach mit Winkelfalz ersetzt, wobei sowohl das alte als\nauch das neue Dach die Farbe Anthrazit aufweisen bzw. aufwiesen.\n\nErweiterung der bestehenden Verglasung der Nordost-Fassade\nDie Nordost-Fassade weist bereits grossflächige Verglasungen auf, wobei das Dach diese\nFassade um rund 1,5 Meter überragt. Mit der dritten Projektänderung wurde die\nVerglasung der beiden äussersten Fassadenflächen – welche zuvor nicht verglast waren –\nnachträglich bewilligt. Diese beiden neuen Fenster weisen eine Fläche von je rund 1,6\nQuadratmetern bzw. total rund 3,2 Quadratmetern auf.\n\nVergrösserung des bestehenden Vordachs beim Hauseingang\nDas bestehende Vordach beim Hauseingang wurde auf der gesamten Länge um 40\nZentimeter verbreitert. Das Vordach weist eine längliche Form auf und steht rechtwinklig\nzur Strasse. Bereits das bestehende Vordach unterschreitet den minimalen\nStrassenabstand von 4 Metern um rund 2 Meter.\n\nUrteil V 2019 44\n7\n\n4. Zu prüfen ist, ob bei der dritten Projektänderung zu Recht von einer Publikation\nund öffentlichen Auflage des Baugesuchs abgesehen wurde.\n\n4.1 Vorab ist zu prüfen, welches (kantonale) Recht zur Anwendung gelangt.\n\nDie Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November\n1998 (PBG; BGS 721.11) ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Ebenfalls am 1. Januar\n2019 trat die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 20. November 2018 in Kraft\n(V PBG; BGS 721.111). Sie löste die V PBG vom 19. November 1999 ab (aV PBG). Im\nvorliegenden Fall wurde die Grundbewilligung am 29. August 2016 erteilt. Die erste und\nzweite Projektänderung erteilte der Gemeinderat Oberägeri am 18. Mai bzw. 6. Dezember\n2017, die dritte Projektänderung wurde am 4. April 2018 erteilt. Übergangsrechtlich\ngelangt daher die Bestimmung von § 71a Abs. 1 lit. a PBG zur Anwendung, wonach auf\nBaugesuche, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens des PBG hängig sind, das bisherige\nRecht Anwendung findet, es sei denn, für die Bauherrschaft ist die Beurteilung nach\nneuem Recht günstiger.\n\n4.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis verletzt die Baubewilligungsbehörde Art. 33\nAbs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979\n(Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und verweigert den Einspracheberechtigten das\nrechtliche Gehör, wenn sie die Ausführung von Bauten oder Anlagen bewilligt, die nicht\nGegenstand der öffentlichen Ausschreibung waren (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und\nbesonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 346, m.H.). Bundesrechtlich ist ein\nvereinfachtes Bewilligungsverfahren ohne Ausschreibung des Baugesuchs einzig für\nkleine Bauvorhaben zulässig, bei denen Auswirkungen auf die Nachbarschaft\nausgeschlossen sind (Hänni, a.a.O., S. 345, m.H.).\n\nAuch § 45 Abs. 1 aPBG sieht im Grundsatz immer eine Publikation des Baugesuchs im\nAmtsblatt und die öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen vor. Die Auflage eines\nBaugesuchs ist somit die Regel. Nur ausnahmsweise kann davon abgesehen werden. Die\ndafür massgebende Bestimmung (§ 45 Abs. 4 aPBG) lautet wie folgt: \"In einfachen Fällen,\ninsbesondere wenn keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berührt sind oder\ndas nachbarliche Einverständnis vorliegt, ist von der Auflage und Publikation des\nBaugesuchs abzusehen.\"\n\nUrteil V 2019 44\n8\n\n5.\n5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, ein abgeändertes Bauprojekt müsse nicht\nneu publiziert und aufgelegt werden, sofern das Bauvorhaben in den Grundzügen gewahrt\nbleibe und keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berührt würden. Ein\nBauvorhaben gelte als in den Grundzügen verändert, wenn seine Hauptmerkmale wie die\nErschliessung, der Standort, die äusseren Masse, die Geschosszahl, die\nGeschosseinteilung oder die Zweckbestimmung wesentlich geändert würden (vgl. Urteil\nBGer 1C_376/2011 E. 2.3 m.H.), was vorliegend nicht der Fall sei, weshalb die dritte\nProjektänderung zu Recht ohne Publikation und Auflage bewilligt worden sei.\n\n"}