{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-44_2020-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_44", "Checksum": "c05728fc31830f5cfb0602de1d362172"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Deshalb\nhabe der Gemeinderat die fragliche dritte Projektänderung im \"einfachen\" Verfahren\ngemäss § 45 Abs. 4 aPBG bewilligt. Angesichts der Aussagen von D.________ anlässlich\n\nUrteil V 2019 44\n4\n\ndes Augenscheins vom 9. Oktober 2018, \"es gehe nicht um die materielle Beurteilung der\nstreitgegenständlichen dritten Projektänderung\", sondern – mit Blick auf das hängige\nNeubauprojekt (Erstellung eines weiteren Hauses auf dem GS F.________) – \"einzig um\ndie Anwendung der richtigen Verfahrensart\", erachte der Gemeinderat eine Wiederholung\ndes Bewilligungsverfahrens als rein \"formalistischen Leerlauf\", der weder dem Schutz der\nangeblichen Privatinteressen der Nachbarn diene noch dem öffentlichen Interesse. Die\nabsolut strenge Beurteilung, welche der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss vom\n9. April 2019 verfolge, habe auch erhebliche Präjudizwirkung auf weitere\nProjektanpassungen, da dannzumal im \"einfachen\" Verfahren wohl kaum noch kleinere\noder geringfügige Anpassungen und bauliche Änderungen bewilligt werden könnten. In\nvielen Fällen könnte nämlich von den Nachbarn jeweilen argumentiert werden, dass\ndadurch irgendwelche Privatinteressen – wenn auch die entferntesten – berührt bzw.\ntangiert würden. Eine solch strenge Praxis würde nur zu unnötigen nachbarlichen\nEinsprachen – wie in casu – und dadurch zwangsläufig zur Auseinandersetzung mit der\nBauherrschaft führen bzw. letztendlich würden die Publikation und die Durchführung des\n\"ordentlichen\" Verfahrens sogar zu einem \"formalistischen Leerlauf\" degradiert. Der\nGemeinderat Oberägeri befürchte denn auch, dass durch diese strenge Praxis des\nRegierungsrats keine Grenzziehung mehr möglich wäre, wann das \"einfache\" Verfahren\nnach § 45 Abs. 4 aPBG angewendet werden könne oder wann eine allenfalls geringfügige\nProjektänderung im \"ordentlichen\" Verfahren publiziert werden müsse. Er befürchte\nsodann, dass im Fall einer Projektänderung wohl nur noch 10 % der Fälle tatsächlich und\nproblemlos im \"einfachen\" Bewilligungsverfahren genehmigt werden könnten und § 45\nAbs. 4 aPBG somit zur reinen \"Makulatur\" würde. Bezüglich Ersatz Dacheindeckung sei\nim Übrigen betont, dass dieser weder in der Verwaltungsbeschwerde der\nBeschwerdegegner 1 noch am Augenschein vom 9. Oktober 2018 zur Debatte gestanden\nhabe. Weshalb der Regierungsrat nun auch den Ersatz der Dacheindeckung für die\nBeurteilung miteinbeziehe, sei fragwürdig und absolut nicht nachvollziehbar.\n\nG. In ihrer Replik vom 31. Oktober 2019 bringen die Beschwerdeführer unter\nanderem vor, der Regierungsrat habe mit seinem angefochtenen Entscheid ohne Not in\nden Ermessensspielraum der Baubewilligungsbehörde, der Ausfluss der\nGemeindeautonomie sei und auch im Rechtsmittelverfahren zu wahren sei, eingegriffen.\nDer Regierungsrat habe keinen objektiven Massstab angewendet, sondern sich letztlich\ndie subjektive Sichtweise der Beschwerdegegner 1 zu eigen gemacht. Die vom\nRegierungsrat verfügte Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens stelle\nnicht nur eine unzutreffende Anwendung von § 45 Abs. 4 aPBG dar, sondern sei im\n\nUrteil V 2019 44\n5\n\nvorliegenden Falls ganz besonders stossend. Mit den Beschwerdegegnern 1 wehrten sich\nausgerechnet diejenigen Nachbarn gegen die Anwendung des einfachen Verfahrens,\nwelche auf ihrer eigenen Liegenschaft GS G.________ bis in die neuste Zeit zahlreiche\nbauliche Veränderungen im einfachen Verfahren, im Bauanzeigeverfahren nach § 44a\naPBG und teilweise auch ohne Baubewilligung hätten ausführen lassen.\n\nH. Die Beschwerdegegner 1 duplizierten am 2. Dezember 2019, und die Baudirektion\nreichte am 4. Dezember 2019 eine Duplik ein. Der Gemeinderat Oberägeri teilte dem\nGericht am 12. Dezember 2019 mit, er verzichte auf eine weitere Stellungnahme.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April\n1976 (VRG, BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die\nBeschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug\nnicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die\nBeschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen\ngemäss § 65 VRG. Die Beschwerdeführer sind vom Entscheid des Regierungsrats direkt\nbetroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des\nEntscheids der Vorinstanz. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist daher\ngestützt auf § 62 Abs. 1 VRG gegeben. Die Beschwerde ist deshalb zu prüfen.\n\n1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines\nRechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder\ndie Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen\nVerfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt\nwerden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).\n\n2. Sowohl die Beschwerdeführer als auch der Gemeinderat Oberägeri beantragen\neinen Augenschein, um aufzeigen zu können, dass durch die fraglichen baulichen\nVeränderungen weder das öffentliche Interesse verletzt noch nachbarliche Interessen\n\n"}