{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-44_2020-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8df6baf5e1b3fc757472a66df917405c17247764b7e9ef7f136327db71fcfa10d490379952210a7f21c32922fe24cb2b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_44", "Checksum": "c05728fc31830f5cfb0602de1d362172"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (Projektänderung) | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:55", "Checksum": "b289a39cf7d5c08a31e6b797132fc55f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2020 V 2019 44\nRegeste:\nBaubewilligung (Projektänderung) | Bau- und Planungsrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nVERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter, lic. iur. Ivo Klingler, lic. iur. Adrian Willimann\nund Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann\n\nU R T E I L vom 3. März 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ und B.________\nBeschwerdeführer\nvertreten durch RA C.________\n\ngegen\n\n1. D.________\n2. Regierungsrat des Kantons Zug\nBeschwerdegegner\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nGemeinderat Oberägeri\nvertreten durch RA E.________\n\nbetreffend\n\nBaubewilligung (Projektänderung)\n\nV 2019 44\n2\n\nA. A.________ und B. ________ sind Eigentümer des Grundstücks GS F.________\nsowie des darauf stehenden Einfamilienhauses in der Gemeinde Oberägeri. Am 29.\nAugust 2016 erteilte ihnen der Gemeinderat Oberägeri die Baubewilligung für den Umbau\ndes bestehenden Einfamilienhauses. Das entsprechende Baugesuch war zuvor im\nAmtsblatt publiziert und auf der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt worden. Der\nBaubewilligungsentscheid erwuchs in Rechtskraft. Am 18. Mai 2017 und 6. Dezember\n2017 bewilligte der Gemeinderat Oberägeri zwei Projektänderungen. Eine Publikation oder\nöffentliche Auflage war nicht erfolgt. Am 4. April 2018 bewilligte der Gemeinderat\nOberägeri nachträglich eine dritte Projektänderung – wiederum ohne Publikation oder\nöffentliche Auflage. Die dritte Projektänderung betrifft zusammengefasst die\nDacheindeckung, eine Vordacherweiterung, eine Erweiterung der Verglasung des\nDachgeschosses an der Fassade Nordost sowie eine Änderung der Dachgestaltung mit\nneu runden statt rechteckigen Dachfenstern.\n\nMit Schreiben vom 5. Mai 2018 wandten sich die Nachbarn D.________ an den\nGemeinderat Oberägeri, nachdem sie auf der gemeindlichen Website auf die bewilligte\ndritte Projektänderung gestossen waren. Sie verlangten einen anfechtbaren Entscheid, in\nwelchem begründet werde, weshalb auf die Durchführung eines ordentlichen\nBaubewilligungsverfahrens verzichtet worden sei. Mit Entscheid vom 28. Mai 2018 stellte\nder Gemeinderat Oberägeri fest, die im Rahmen der dritten Projektänderung\nvorgenommenen Änderungen berührten keine wesentlichen öffentlichen oder\nnachbarlichen Interessen und könnten im einfachen Verfahren ohne Publikation bewilligt\nwerden.\n\nD.________ erhoben gegen diesen Feststellungsentscheid beim Regierungsrat des\nKantons Zug Verwaltungsbeschwerde. Am 9. April 2019 hiess der Regierungsrat die\nBeschwerde gut, hob den Feststellungsentscheid vom 28. Mai 2018 sowie die\nnachträgliche Baubewilligung der dritten Projektänderung vom 4. April 2018 auf und wies\ndie Sache an den Gemeinderat Oberägeri zur weiteren Behandlung des Baugesuchs\n(dritte Projektänderung) im Sinne der Erwägungen zurück. Der Regierungsrat ging davon\naus, mit der dritten Projektänderung seien einerseits – durch die Erweiterung des\nVordachs in den minimalen Strassenabstand hinein – öffentliche Interessen betroffen\n(minimaler Strassenabstand, Verkehrssicherheit) und andererseits seien durch die\nbaulichen Massnahmen auch nachbarliche Interessen berührt. Der Gemeinderat habe\ndaher zu Unrecht die dritte Projektänderung ohne Publikation und Auflage bewilligt.\nDadurch habe er das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt.\n\nUrteil V 2019 44\n3\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 10. Mai 2019\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellen die Rechtsbegehren, der Entscheid des\nRegierungsrates vom 9. April 2019 sei aufzuheben und die Beschwerde von D.________\nsei abzuweisen; eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des Entscheides des\nRegierungsrates vom 9. April 2019 an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung\nzurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von D.________. Sie\nmachen im Wesentlichen geltend, die einzelnen Projektänderungen seien für sich\nbetrachtet sowie auch gesamthaft gesehen unwesentlich und entsprechend habe die\nBaubewilligungsbehörde die dritte Projektänderung zu Recht gestützt auf § 45 Abs. 4\naPBG (einfacher Fall) (sowie gestützt auf § 72 Abs. 2 aPBG [Bestandesgarantie]) ohne\nPublikation und Auflage bewilligt.\n\nC. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bezahlten die\nBeschwerdeführer fristgerecht.\n\nD. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2019 stellt die Baudirektion namens des\nRegierungsrats den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kostenfolge zu\nLasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Zur Begründung verweist die Baudirektion auf\ndie Ausführungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss und macht Ausführungen\nzu einzelnen Vorbringen in der Beschwerdeschrift.\n\nE. Auch D.________ reichten am 5. Juli 2019 eine Beschwerdeantwort ein. Sie\nbeantragen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer\nabzuweisen. Zusammengefasst machen sie geltend, die im Rahmen der dritten\nProjektänderung vorgenommenen Änderungen seien nicht unwesentlich. Sie seien daher\nzu publizieren bzw. es sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.\n\n"}