6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 7. Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Gemeinderat Walchwil (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziffer 4 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 28. Januar 2020