Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Terrassenstützmauer mit Brunnennische sowie der Brunnen in Lotenbach, GB Walchwil GS Nr. 109, zugehörig zum ehemaligen Gasthaus Löwen, Zugerstrasse 96, GB Walchwil GS Nr. 109, werden unter Schutz gestellt und ins Verzeichnis der geschützten Denkmäler eingetragen. 2. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids ist gestützt auf Art. 962 ZGB i.V.m. Art. 129 Abs. 1 lit. a GBV die Eigentumsbeschränkung "Denkmalschutz" im Grundbuch anzumerken.