Urteil V 2019 41 22 Spruchgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und der Gemeinde Walchwil auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- ist ihr zurückzuerstatten. 8.2 Der obsiegenden, indessen nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 8 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977 [Kostenverordnung, BGS 162.12]). Urteil V 2019 41 23