Allerdings belastet die entscheidende Behörde dem Gemeinwesen, dem sie angehört, keine Kosten (§ 24 Abs. 1 VRG). Dem Regierungsrat wird daher keine Spruchgebühr auferlegt. Den übrigen Gemeinwesen sowie deren Behörden werden Kosten auferlegt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich interessiert sind oder zum Verfahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch eine offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben haben (§ 24 Abs. 2 VRG). Da die Gemeinde Walchwil bei der Unterschutzstellung zusammen mit dem Kanton an die Kosten der Restaurierung Beiträge leisten muss, ist sie wirtschaftlich am Ausgang dieses Verfahrens interessiert und wird somit kostenpflichtig. Die